Biersteuer auf Briefmarken
Millionen deutscher Briefmarkensammler werden in den kommenden Wochen einen Brief des Finanzamtes erhalten. Darin: eine Nachforderung an Steuern für längst erschienene Briefmarken. Hintergrund ist ein Urteil des in Carson City, Nevada, ansässigen Internationalen Gerichtshofes für Besteuerungsangelegenheiten, das der Erste Präsident und Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Grenadinchen von Grenada erwirkt hat. Die aus weltweit zwölf Steuerparadiesen stammenden Richter legten darin am 11. November 2016 fest, dass „indirekte Verbrauchssteuern auch auf Gegenstände, deren Anwendung mit den besteuerten Gegenständen in einem indirektem, Aufmerksamkeit heischendem oder ähnlich gelagertem, positivem Zusammenhang stehen, erhoben werden müssen“. Als Stichtag für die rückwirkende Besteuerung steht der 29. Februar 1980 im Urteil.
50 Cent Steuer pro Briefmarke
Nach der für Juristen erstaunlich schnell erfolgten schriftlichen Ausfertigung des Urteils konstituierte sich noch im abgelaufenen Jahr im?Bundesministerium der Finanzen die abteilungs- und referatsübergreifende „Arbeitsgruppe Verbrauchssteuerurteil“, der 52 Beamte angehören. In 21 Anhörungen befragten sie 87 Professoren für Steuerrecht aus 62 Universitäten weltweit und kamen unter anderem mehrheitlich zu dem Schluss, dass das Urteil auch für Briefmarken und Münzen gilt, die „mit Verbrauchssteuern belegte Konsumgüter thematisieren“.
Die bekannteste Verbrauchssteuer bleibt außen vor. Noch nie kam in Deutschland eine Briefmarke heraus, die den Konsum von Tabakwaren positiv dargestellt hat. Porträts von Rauchern auf Briefmarken fallen nicht unter das Urteil, da nur ein „hergeleiteter Zusammenhang“ bestehe. Aus demselben Grund brauchen Sammler nicht zu befürchten, für Briefmarken mit der Abbildung von Automobilen zur Kasse gebeten zu werden – Mineralölsteuer fällt darauf nicht an. Anders schaut dies mit den Briefmarken aus, die dem Bier gewidmet waren. Für sie müssen nunmehr pro Briefmarke 50 Cent Biersteuer – ein spezielles Gesetz zur Branntweinsteuer – abgeführt werden. Briefmarken zum Thema Wein werden nicht besteuert, da die Weinsteuer in Deutschland auf den Betrag Null festgelegt wurde. Schaumweine und Zwischenerzeugnisse wurden bislang philatelistisch nicht gewürdigt. Wegen der Rückwirkung des Urteils sind zudem auf die Sondermarke zum 125. Gründungstag des Zuckerinstituts, MiNr. 1599, 50 Cent Zuckersteuer zu berappen, da die Zuckersteuer bis zum 31. Dezember 1992 erhoben wurde.
Schwaneberger erhöht Katalog-Notierungen
Die Steuer wird zunächst einmalig auf den Besitz der entsprechenden Briefmarken erhoben. Später müssen dann die Verkäufer jeweils 50 Cent an den Fiskus abführen. Ausdrücklich festgelegt ist, dass „die Abgabe von Briefmarken im Zuge des sogenannten philatelistischen Tauschverkehrs“ als Verkauf gilt. Der Schwaneberger Verlag wird die Michel-Notierungen der betroffenen Ausgaben um die Steuer erhöhen.
Zur Verwaltung der fortan erhobenen Steuern richtete das Bundeszentralamt für Steuern eine Außenstelle ein, die in der Johannes-Franz-von-Miquel-Promenade 1 in 01417 Bad Steuringen sitzt. Dort werden zur Zeit die benötigen Steuerformulare von Diplom-Steuerformulardesignern entworfen. Der Pressesprecher der Behörde, Franz von Tax, nannte gegenüber dem BRIEFMARKEN?SPIEGEL den 1. April als Datum, an dem die Papiere in das Internet eingestellt werden. Die Adresse lautet https://steuerformulare.anwendungen.bad-steuringen.bundeszentralamt-fuer-steuern.bund.de. Die Formulare sind mit blauem Kugelschreiber auszufüllen und per Briefpost nach Bad Steuringen zu senden.
Südosteuropa 2022 (E 8)
ISBN: 978-3-95402-388-2
Preis: 59,00 €
Versandkostenfreie Lieferung innerhalb Deutschlands.
Katalog bestellen